RS OGH 1982/9/2 8Ob75/82 (8Ob76/82), 2Ob151/83, 8Ob19/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1982
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Norm

StVO 1960 §38 Abs1

Rechtssatz

a) Das Grünblinken, bei dem die Kreuzung noch angefahren werden darf, hat die Aufgabe, den Kraftfahrer auf die in nächster Zeit folgende Umschaltung auf Gelb aufmerksam zu machen und sich bereits auf die bevorstehende Umschaltung einzustellen.

b) Kann der Kraftfahrer das erste Grünblinken schon aus größerer Entfernung beobachten, so liegt es bei ihm, abzuschätzen, ob ein Durchfahren der Kreuzung noch vor Umschalten auf Gelblicht möglich ist. Das erste Grünblinken bedeutet ein Warnzeichen, ab dem der Kraftfahrer sein Fahrverhalten so einzurichten hat, daß er sein Fahrzeug bei Umschalten auf Gelblicht vor der Kreuzung anhalten kann. In diesem Fall ist dem Kraftfahrer eine Reaktionszeit nicht mehr einzuräumen, weil die Grünblinkphase bereits die Umschaltung auf Gelb anzeigt.

VwGH vom 16.09.1970, 935/70; Veröff: ÖVA 1971,32 = ZVR 1971/94 S 124

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 75/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 75/82
    Auch; Veröff: ZVR 1983/266 S 298
  • 2 Ob 151/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 151/83
    nur: Das erste Grünblinken bedeutet ein Warnzeichen, ab dem der Kraftfahrer sein Fahrverhalten so einzurichten hat, daß er sein Fahrzeug bei Umschalten auf Gelblicht vor der Kreuzung anhalten kann. (T1) Beisatz: Nur ein Viertel Mitverschulden, weil der Unfallsgegner bei Rotlicht und zudem mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr. (T2)
  • 8 Ob 19/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 19/85
    Auch; Veröff: ZVR 1986/3 S 16

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075269

Dokumentnummer

JJR_19820902_OGH0002_0080OB00075_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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