Norm
StPO §193 Abs4Rechtssatz
Eine Beschwerde gegen eine gemäß dem § 193 Abs 2 StPO ergangene Entscheidung eines Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht zulässig.Eine Beschwerde gegen eine gemäß dem Paragraph 193, Absatz 2, StPO ergangene Entscheidung eines Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097994Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0110OS00138_8200000_003