RS OGH 1982/9/8 3Ob598/82, 2Ob40/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §1075

Rechtssatz

Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (§ 1438 f ABGB) und fällig (§ 1439 ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 598/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 598/82
    Veröff: SZ 55/121
  • 2 Ob 40/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 40/09k
    Auch; nur: Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020225

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten