RS OGH 2009/9/3 3Ob598/82, 2Ob40/09k

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Rechtssatz

Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (§ 1438 f ABGB) und fällig (§ 1439 ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.Auch die Kompensation als "Zahlungssurrogat" genügt für die wirkliche Einlösung. Die gesetzliche Aufrechnung setzt voraus, dass die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, richtig (Paragraph 1438, f ABGB) und fällig (Paragraph 1439, ABGB) ist; die Erklärung, mit einer Forderung aufzurechnen, die sich als nicht richtig oder nicht fällig erweist, muss einer - unwirksamen - bloßen Ausübungserklärung ohne Zahlung gleichgehalten werden. Wird daher die Berechtigung, mit der behaupteten Forderung aufzurechnen bestritten, so wird geltend gemacht, dass eine "wirkliche Einlösung" nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020225

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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