RS OGH 1982/9/8 11Os74/82

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII
StGB §154 Abs1

Rechtssatz

In einer Pfandbestellung durch einen Darlehensschuldner - ohne diesen belastende Nebenabrede - kann noch kein Vermögensvorteil im sinne des § 154 Abs 1 StGB erblickt werden; ihm kommt im Rahmen des Wertvergleiches nur insofern Bedeutung zu, als die Angemessenheit der Gegenleistung für eine Darlehenshingabe auch von allfälligen besonderen (hier die Höhe der Schuld wertmäßig übersteigenden) Sicherheiten der Rückforderung abhängen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016911

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0110OS00074_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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