Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
In einer Pfandbestellung durch einen Darlehensschuldner - ohne diesen belastende Nebenabrede - kann noch kein Vermögensvorteil im sinne des § 154 Abs 1 StGB erblickt werden; ihm kommt im Rahmen des Wertvergleiches nur insofern Bedeutung zu, als die Angemessenheit der Gegenleistung für eine Darlehenshingabe auch von allfälligen besonderen (hier die Höhe der Schuld wertmäßig übersteigenden) Sicherheiten der Rückforderung abhängen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016911Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0110OS00074_8200000_001