RS OGH 1982/9/8 11Os74/82

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Norm

StGB §154 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffallendem Mißverhältnis stehen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und grundsätzlich von den wirtschaftlichen Gegebenheiten des konkreten Falles auszugehen, wobei die dem Gläubiger gegebene Sicherheit, das von ihm zu tragende Risiko sowie Dauer und Zweck des Geschäftes maßgebende Bedeutung haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094573

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0110OS00074_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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