Norm
EO §42 Abs1 Z1 FRechtssatz
Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach § 85 Abs 2 VerfGG 1953 zuerkannt wurde. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Exekution auf Antrag der betreibenden oder verpflichteten Partei aufzuschieben, ohne dass die sonstigen Aufschiebungsvoraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des § 44 EO, vorliegen müssten, es bleiben jedoch Exekutionsakte, welche zur Zeit der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bereits in Vollzug gesetzt waren aufrecht, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zurückwirkt.Die gerichtliche Exekution, die auf Grund eines den Gegenstand einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde bildenden Titels geführt wird, kann nur dann wegen Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgeschoben werden, wenn der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 85, Absatz 2, VerfGG 1953 zuerkannt wurde. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Exekution auf Antrag der betreibenden oder verpflichteten Partei aufzuschieben, ohne dass die sonstigen Aufschiebungsvoraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des Paragraph 44, EO, vorliegen müssten, es bleiben jedoch Exekutionsakte, welche zur Zeit der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung bereits in Vollzug gesetzt waren aufrecht, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zurückwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001741Im RIS seit
08.09.1982Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023