Norm
ABGB §1075Rechtssatz
Es verstößt nicht gegen das Erfordernis, daß die wirkliche Zahlung im Sinne des § 1075 ABGB fristgerecht erfolgen muß, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung erst im Prozeß geklärt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020233Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0030OB00598_8200000_003