RS OGH 1982/9/8 3Ob598/82

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Norm

ABGB §1075

Rechtssatz

Es verstößt nicht gegen das Erfordernis, daß die wirkliche Zahlung im Sinne des § 1075 ABGB fristgerecht erfolgen muß, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung erst im Prozeß geklärt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020233

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0030OB00598_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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