RS OGH 1982/9/8 3Ob119/82

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Veröffentlicht am 08.09.1982
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Norm

EO §187
  1. EO § 187 heute
  2. EO § 187 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 187 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 187 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 187 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Beteiligte, die zwar im Zwangsversteigerungsverfahren anwesend, aber gerade in dem Augenblick nicht "zugegen" waren, als der Richter die Frage stellte, ob und aus welchen Gründen Widerspruch erhoben werde, verlieren dadurch allein noch nicht das Rekursrecht; doch tritt der Verlust des Rekursrechtes nach §187 Abs 1 (und 3) EO ein, wenn diese Beteiligten durch ihre "Entfernung" verhindert wurde, rechtzeitig (§ 182 EO: im Versteigerungstermin selbst) Widerspruch einzulegen. (Hier: Vorbringen, die Partei sei zwar anwesend, zufolge eines Erregungszustandes aber nicht in der Lage gewesen, dem Verfahren zu folgen, und daher "als anwesend.....nicht anwesend" zu betrachten.)Beteiligte, die zwar im Zwangsversteigerungsverfahren anwesend, aber gerade in dem Augenblick nicht "zugegen" waren, als der Richter die Frage stellte, ob und aus welchen Gründen Widerspruch erhoben werde, verlieren dadurch allein noch nicht das Rekursrecht; doch tritt der Verlust des Rekursrechtes nach §187 Absatz eins, (und 3) EO ein, wenn diese Beteiligten durch ihre "Entfernung" verhindert wurde, rechtzeitig (Paragraph 182, EO: im Versteigerungstermin selbst) Widerspruch einzulegen. (Hier: Vorbringen, die Partei sei zwar anwesend, zufolge eines Erregungszustandes aber nicht in der Lage gewesen, dem Verfahren zu folgen, und daher "als anwesend.....nicht anwesend" zu betrachten.)

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 119/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003242

Dokumentnummer

JJR_19820908_OGH0002_0030OB00119_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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