RS OGH 1982/9/14 4Ob121/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein Schadenersatzfall nach § 2 DHG liegt vor, wenn der Schaden in der Sphäre des Dienstgebers eingetreten ist; dies ist auch dann der Fall, wenn der Dritte wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigte Erfüllungsansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend machte.Ein Schadenersatzfall nach Paragraph 2, DHG liegt vor, wenn der Schaden in der Sphäre des Dienstgebers eingetreten ist; dies ist auch dann der Fall, wenn der Dritte wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigte Erfüllungsansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend machte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 121/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 121/82
    Veröff: DRdA 1985,307 (Ch.Huber)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054646

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00121_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten