Norm
DHG §2Rechtssatz
Ein Schadenersatzfall nach § 2 DHG liegt vor, wenn der Schaden in der Sphäre des Dienstgebers eingetreten ist; dies ist auch dann der Fall, wenn der Dritte wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigte Erfüllungsansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend machte.Ein Schadenersatzfall nach Paragraph 2, DHG liegt vor, wenn der Schaden in der Sphäre des Dienstgebers eingetreten ist; dies ist auch dann der Fall, wenn der Dritte wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigte Erfüllungsansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend machte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054646Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00121_8200000_001