Norm
BAG §9 Abs2Rechtssatz
Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach § 9 Abs 2 BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des § 9 Abs 2 BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit b BAG berechtigt.Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach Paragraph 9, Absatz 2, BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (Paragraph 8, Absatz 2, BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des Paragraph 9, Absatz 2, BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015