RS OGH 2015/5/28 4Ob107/82, 4Ob82/84, 8ObA280/95, 9ObA50/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
beobachten
merken

Norm

BAG §9 Abs2
BAG §15 Abs4 litb
  1. BAG § 9 heute
  2. BAG § 9 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2017
  4. BAG § 9 gültig von 10.07.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015
  5. BAG § 9 gültig von 01.08.1978 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978
  1. BAG § 15 heute
  2. BAG § 15 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 15 gültig von 28.06.2008 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. BAG § 15 gültig von 27.06.2008 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. BAG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  6. BAG § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  7. BAG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  8. BAG § 15 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1987
  9. BAG § 15 gültig von 01.08.1978 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach § 9 Abs 2 BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des § 9 Abs 2 BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit b BAG berechtigt.Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach Paragraph 9, Absatz 2, BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (Paragraph 8, Absatz 2, BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des Paragraph 9, Absatz 2, BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 107/82
    Veröff: Arb 10181
  • 4 Ob 82/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 82/84
    Beisatz: Wenn der zeitliche Heranziehung zu berufsfremden Arbeiten sehr gering war und die einschlägige Ausbildung nicht verkürzt wurde, lag keine erheblich ins Gewicht fallende Verletzung der Ausbildungspflicht vor. (T1)
    Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forsthuber)
  • RS0053082">8 ObA 280/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 280/95
    Beis wie T1; Beisatz: Das Ausmaß von notwendigen Hilfsverrichtungen muss stets beschränkt bleiben und die Hilfsverrichtungen einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung haben. Hier: Kraftfahrzeugmechanikerlehrling, der gelegentlich zum Polieren von Autos und einmal zur Kanalreinigung herangezogen wurde - Berechtigung des vorzeitigen Austritts wurde verneint. (T2)
  • RS0053082">9 ObA 50/15s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 50/15s
    Auch; Beisatz: Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten