RS OGH 1982/9/14 4Ob100/82 (4Ob101/82 - 4Ob104/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

ArbGerG §25 F
JN §7
ZPO §477 Abs1 Z2 D2b
  1. JN § 7 heute
  2. JN § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. JN § 7 gültig von 01.03.1993 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht eine vom Erstgericht gemäß § 508 ZPO vorgelegte Revision als unzulässig zurück, ergeht ein solcher Beschluß nicht im Berufungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren; er ist vom Berufungsgericht - in nichtöffentlicher Sitzung - ohne Zuziehung von Beisitzern zu fassen; entscheidet das Berufungsgericht durch einen aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern zusammengesetzten Senat, dann leidet sein Beschluß an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.Weist das Berufungsgericht eine vom Erstgericht gemäß Paragraph 508, ZPO vorgelegte Revision als unzulässig zurück, ergeht ein solcher Beschluß nicht im Berufungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren; er ist vom Berufungsgericht - in nichtöffentlicher Sitzung - ohne Zuziehung von Beisitzern zu fassen; entscheidet das Berufungsgericht durch einen aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern zusammengesetzten Senat, dann leidet sein Beschluß an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 100/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042167

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00100_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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