Norm
ArbGerG §25 FRechtssatz
Weist das Berufungsgericht eine vom Erstgericht gemäß § 508 ZPO vorgelegte Revision als unzulässig zurück, ergeht ein solcher Beschluß nicht im Berufungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren; er ist vom Berufungsgericht - in nichtöffentlicher Sitzung - ohne Zuziehung von Beisitzern zu fassen; entscheidet das Berufungsgericht durch einen aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern zusammengesetzten Senat, dann leidet sein Beschluß an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.Weist das Berufungsgericht eine vom Erstgericht gemäß Paragraph 508, ZPO vorgelegte Revision als unzulässig zurück, ergeht ein solcher Beschluß nicht im Berufungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren; er ist vom Berufungsgericht - in nichtöffentlicher Sitzung - ohne Zuziehung von Beisitzern zu fassen; entscheidet das Berufungsgericht durch einen aus drei Berufsrichtern und zwei Beisitzern zusammengesetzten Senat, dann leidet sein Beschluß an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042167Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00100_8200000_001