RS OGH 1982/9/14 4Ob371/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

UWG §2 D10
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Das Inserat "die jungen und dynamischen Leser haben sich besonders für die Zeitung X entschieden", ist mehrdeutig und irreführend, wenn lediglich der prozentuelle Zuwachs gegenüber früheren Jahren dargestellt wird, absolute Zahlen aber fehlen, und die führende Stellung lediglich für den prozentuellen Zuwachs, nicht aber für die absoluten Leserzahlen zutrifft. Kurier - Join the winner.Das Inserat "die jungen und dynamischen Leser haben sich besonders für die Zeitung römisch zehn entschieden", ist mehrdeutig und irreführend, wenn lediglich der prozentuelle Zuwachs gegenüber früheren Jahren dargestellt wird, absolute Zahlen aber fehlen, und die führende Stellung lediglich für den prozentuellen Zuwachs, nicht aber für die absoluten Leserzahlen zutrifft. Kurier - Join the winner.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 371/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 371/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0078730

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00371_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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