RS OGH 1982/9/14 10Os48/82, 14Os186/08x

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Eine Kompetenz zu qualitätsmäßigen und mengenmäßigen Kontrolle des Wareneingangs allein bedeutet noch keine Befugnis, selbst über fremdes Vermögen zu verfügen, das heißt rechtlich darüber zu disponieren, oder einen anderen zu verpflichten, bewirkt also noch keine Machthaberfunktion im Sinne des § 153 StGB; in ihrer pflichtwidrigen Ausübung durch Fingieren eines Wareneingangs kann daher, wiewohl letzteres durch Rechtshandlungen (Quittungen) geschieht, auch nicht ein Missbrauch einer solchen Verfügungsmacht gelegen sein, genauso wie umgekehrt ein derartiger Missbrauch nicht unbedingt eine Begehung durch Rechtshandlungen voraussetzt (so schon ÖJZ-LSK 1978/381, 1981/9, EvBl 1981/78 S 93 ua).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 48/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 10 Os 48/82
    Veröff: EvBl 1983/73 S 274 = SSt 53/57 = JBl 1983,214
  • 14 Os 186/08x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 186/08x
    Vgl; Beisatz: Auch die Aufgabe, Zahlungseingänge zu kontrollieren und zu verbuchen, begründet keine tatbestandsmäßige Befugnis. (T1); Beisatz: Hier: Die Angeklagte, die nicht vorgenommene Zahlungen buchhalterisch fingierte, wobei sie den Eintritt einer Vermögensschädigung zum Nachteil des Dienstgebers zumindest billigend in Kauf nahm, verwirklichte nicht den Tatbestand des § 153 StGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094614

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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