RS OGH 2026/1/28 5Ob683/82; 2Ob174/83; 1Ob587/93; 8ObA353/97p; 6Ob255/10h; 3Ob248/10g; 17Ob1/11p; 17

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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Rechtssatz

Wenn das Erstgericht in seinen Feststellungen von einer Außerstreitstellung abweicht, kann dieser Verstoß gegen § 266 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge wahrgenommen werden. Wird hingegen nur der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, so ist von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen, und zwar auch insoweit, als ihnen von einer Partei zugestandene Tatsachen entgegenstehen.Wenn das Erstgericht in seinen Feststellungen von einer Außerstreitstellung abweicht, kann dieser Verstoß gegen Paragraph 266, Absatz eins, ZPO vom Berufungsgericht nur im Falle einer ausdrücklichen Rüge wahrgenommen werden. Wird hingegen nur der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, so ist von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes auszugehen, und zwar auch insoweit, als ihnen von einer Partei zugestandene Tatsachen entgegenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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