RS OGH 1997/8/28 1Ob696/82, 1Ob582/89, 3Ob177/97v

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Rechtssatz

Selbst dann, wenn bei einem Eheteil eine partielle geistige Störung vorliegt, rechtfertigen von ihm gesetzte andere schwere Eheverfehlungen, die von der geistigen Störung nicht umfaßt wurden, die aber kausal zur Zerrüttung beitrugen, eine Scheidung der Ehe nach § 49 EheG allein.Selbst dann, wenn bei einem Eheteil eine partielle geistige Störung vorliegt, rechtfertigen von ihm gesetzte andere schwere Eheverfehlungen, die von der geistigen Störung nicht umfaßt wurden, die aber kausal zur Zerrüttung beitrugen, eine Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG allein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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