Norm
EheG §49 CaRechtssatz
Selbst dann, wenn bei einem Eheteil eine partielle geistige Störung vorliegt, rechtfertigen von ihm gesetzte andere schwere Eheverfehlungen, die von der geistigen Störung nicht umfaßt wurden, die aber kausal zur Zerrüttung beitrugen, eine Scheidung der Ehe nach § 49 EheG allein.Selbst dann, wenn bei einem Eheteil eine partielle geistige Störung vorliegt, rechtfertigen von ihm gesetzte andere schwere Eheverfehlungen, die von der geistigen Störung nicht umfaßt wurden, die aber kausal zur Zerrüttung beitrugen, eine Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG allein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022