Norm
ABGB §94 Abs2 Satz1Rechtssatz
Die Führung des Haushalts ist ohne Rücksicht auf dessen Größe als voller Beitrag iSd § 94 Abs 1 ABGB zu werten; die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder ist einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Ehegatten gleichwertig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009745Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00663_8200000_002