Rechtssatz
Für den Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs 2 ZPO kommt es auch nicht darauf an, von welcher der Parteien ein Unterbrechungsantrag gestellt wurde.Für den Rechtsmittelausschluß des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO kommt es auch nicht darauf an, von welcher der Parteien ein Unterbrechungsantrag gestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037014Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00651_8200000_001