Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Die Haftung gemäß § 1320 ABGB setzt voraus, daß der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030520Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016