RS OGH 1982/9/15 1Ob638/82, 5Ob559/85, 3Ob507/96, 4Ob206/16x

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Die Haftung gemäß § 1320 ABGB setzt voraus, daß der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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