Norm
ABGB §932 Abs1 IIbRechtssatz
Unter dem zu verschaffenden ordentlichen Gebrauch ist in erster Linie der Gebrauch zu verstehen, zu dem Sachen von der Art und Gattung bestimmt sind, der die veräußerte Sache tatsächlich oder nach den Angaben des Veräußerers angehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018714Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00698_8200000_001