Norm
ABGB §1295 Abs1 IIf7fRechtssatz
Eine Aufklärungspflicht darüber, daß der Wert aller Münzen nicht mit dem in einem Katalog ausgewiesenen Wert übereinstimmen muß, weil der tatsächliche Wert auch vom Zustand der Münzen abhängt, ist bei einem Kauf nur dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa wenn der Verkäufer als gewerblicher Münzhändler Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB ist oder sich als besonders sachkundig ausgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026061Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00657_8200000_001