RS OGH 1982/9/15 1Ob657/82

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IIf7f

Rechtssatz

Eine Aufklärungspflicht darüber, daß der Wert aller Münzen nicht mit dem in einem Katalog ausgewiesenen Wert übereinstimmen muß, weil der tatsächliche Wert auch vom Zustand der Münzen abhängt, ist bei einem Kauf nur dann gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa wenn der Verkäufer als gewerblicher Münzhändler Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB ist oder sich als besonders sachkundig ausgibt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 657/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 657/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0026061

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00657_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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