RS OGH 1982/9/15 1Ob683/82

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

§ 1320 ABGB setzt die Erforderlichkeit der Verwahrung oder Beaufsichtigung grundsätzlich voraus; diese Bestimmung kann demnach nicht dahin verstanden werden, daß der Halter eines möglicherweise gefährlichen Tieres den Beweis antreten könnte, daß die Verwahrung oder Beaufsichtigung überhaupt nicht erforderlich war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 683/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 683/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030514

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00683_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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