Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
§ 1320 ABGB setzt die Erforderlichkeit der Verwahrung oder Beaufsichtigung grundsätzlich voraus; diese Bestimmung kann demnach nicht dahin verstanden werden, daß der Halter eines möglicherweise gefährlichen Tieres den Beweis antreten könnte, daß die Verwahrung oder Beaufsichtigung überhaupt nicht erforderlich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030514Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00683_8200000_002