Norm
JGG 1961 §13 BRechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessungskriterien des § 19 Abs 2 StGB ist jenes Urteil, mit dem die Strafe verhängt wird, und nicht etwa ein Zwischenurteil, das lediglich einen Schuldspruch enthält.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessungskriterien des Paragraph 19, Absatz 2, StGB ist jenes Urteil, mit dem die Strafe verhängt wird, und nicht etwa ein Zwischenurteil, das lediglich einen Schuldspruch enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088678Dokumentnummer
JJR_19820916_OGH0002_0130OS00109_8200000_001