RS OGH 2019/5/29 13Os79/82, 11Os10/83, 12Os67/86, 14Os114/88 (14Os115/88), 16Os1/89, 12Os154/89, 15O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1982
beobachten
merken

Rechtssatz

Konsumtion liegt vor, wenn durch eine Tathandlung zwar die Merkmale mehrerer Tatbestände verwirklicht (in der Außenwelt hergestellt) sind, das Geschehen aber materiell nur einem der in Betracht kommenden Deliktstypen zu unterstellen ist, weil eine Wertabwägung ergibt, daß dieser eine Tatbestand den gesamten Unwertgehalt des Sachverhalts abgilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten