RS OGH 1982/9/16 8Ob545/82

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Veröffentlicht am 16.09.1982
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Norm

EO §381 Z1 D
  1. EO § 381 heute
  2. EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Um von einer die Durchsetzung des - Anteile an einem Unternehmen betreffenden - Herausgabeanspruches gefährdenden Zustandveränderung im Sinne der Z 1 des § 381 EO sprechen zu können, muß eine schlechte, das Unternehmen als Gesamtsache in seinem Bestand erheblich beeinträchtigende Geschäftsführung, also eine Verschlechterung des Unternehmens selbst zu befürchten sein.Um von einer die Durchsetzung des - Anteile an einem Unternehmen betreffenden - Herausgabeanspruches gefährdenden Zustandveränderung im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 381, EO sprechen zu können, muß eine schlechte, das Unternehmen als Gesamtsache in seinem Bestand erheblich beeinträchtigende Geschäftsführung, also eine Verschlechterung des Unternehmens selbst zu befürchten sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 8 Ob 545/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005317

Dokumentnummer

JJR_19820916_OGH0002_0080OB00545_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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