Norm
StPO §281 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung, das ist ein zwar nicht an eine bestimmte Form gebundener, aber doch unmissverständlich und ausdrücklich erklärter Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verlesung; eine nachträgliche Verwahrung hingegen ist nur dann wirksam, wenn der Beschwerdeführer an einem rechtzeitigen Widerspruch gehindert worden wäre, wie etwa durch den Beginn der Verlesung ohne vorherige Ankündigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099326Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025