RS OGH 2008/6/10 2Ob63/81, 1Ob242/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1982
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 E4b
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Um Feststellungsmängel handelt es sich dann, wenn der Richter zufolge eines Subsumtionsirrtums einen Sachverhalt für vollständig und zur abschließenden Beurteilung ausreichend erachtet, während eine richtige Beurteilung des Streitgegenstandes zum Ergebnis führen muß, daß der Sachverhalt noch nicht erschöpfend geklärt und festgestellt und die Sache daher noch nicht zur Entscheidung reif war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0043327

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten