Norm
StGB §277 Abs1Rechtssatz
Kurzfristiger Vorbehalt der endgültigen Auswahl des Tatobjekts für einen im übrigen bereits fest geplanten Raubüberfall aus einem Kreis von drei bestimmten, schon auf ihre bestmögliche Eignung hiezu überprüften Bankfilialen stellt nicht in Frage, daß die Tat schon in ihren wesentlichen Momenten konkretisiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095750Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0100OS00099_8200000_001