RS OGH 2000/7/12 2Ob24/81, 7Ob128/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1982
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Norm

ABGB §1319a A
BStG §5
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Der Straßenhalter hat auch dann für einen ordnungsgemäßen, die gefahrlose Benützung zulassenden Zustand der Straße zu sorgen, wenn er Fahrbahnarbeiten durchführt, die Straße aber während deren Durchführung für den Verkehr weiterhin offen hält (hier: ungesicherter Kanaldeckel).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 24/81
    Veröff: ZVR 1983/315 S 347
  • RS0029990">7 Ob 128/00z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 128/00z
    nur: Der Straßenhalter hat auch dann für einen ordnungsgemäßen, die gefahrlose Benützung zulassenden Zustand der Straße zu sorgen, wenn er Fahrbahnarbeiten durchführt, die Straße aber während deren Durchführung für den Verkehr weiterhin offen hält. (T1) Beisatz: Der Halter einer Straße ist verpflichtet, durch entsprechende organisierte Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass auf der freigegebenen Verkehrsfläche die volle Befahrbarkeit gesichert ist und auch der rollende Verkehr auf die Mängel der Fahrbahn hingewiesen wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029990

Dokumentnummer

JJR_19820921_OGH0002_0020OB00024_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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