RS OGH 1982/9/21 4Ob114/82

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Veröffentlicht am 21.09.1982
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Norm

ABGB §1155
ArbVG §64
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 64 heute
  2. ArbVG § 64 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Der Dienstnehmer, der Betriebsrat ist, versäumt nicht absichtlich eine anderweitige Verwendung, wenn er sich durch die Annahme einer anderen Beschäftigung der Gefahr ausgesetzt hätte, daß der Dienstgeber die Auffassung vertritt, das Mandat des Dienstnehmers und damit sein Kündigungsschutz und Entlassungsschutz seien durch Ausscheiden aus dem Betrieb im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG infolge des Eintrittes in einen anderen Betrieb erloschen.Der Dienstnehmer, der Betriebsrat ist, versäumt nicht absichtlich eine anderweitige Verwendung, wenn er sich durch die Annahme einer anderen Beschäftigung der Gefahr ausgesetzt hätte, daß der Dienstgeber die Auffassung vertritt, das Mandat des Dienstnehmers und damit sein Kündigungsschutz und Entlassungsschutz seien durch Ausscheiden aus dem Betrieb im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG infolge des Eintrittes in einen anderen Betrieb erloschen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 114/82
    Veröff: Arb 10185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021638

Dokumentnummer

JJR_19820921_OGH0002_0040OB00114_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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