Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Wendet der beklagte Arbeitnehmer einen Haftungsausschluß im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ein, so trägt er für die Voraussetzungen dieses Tatbestandes, also insbesondere für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und der Aufsehereigenschaft, die Beweislast.Wendet der beklagte Arbeitnehmer einen Haftungsausschluß im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG ein, so trägt er für die Voraussetzungen dieses Tatbestandes, also insbesondere für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und der Aufsehereigenschaft, die Beweislast.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0085327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021