Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Wendet der beklagte Arbeitnehmer einen Haftungsausschluß im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ein, so trägt er für die Voraussetzungen dieses Tatbestandes, also insbesondere für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und der Aufsehereigenschaft, die Beweislast.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0085327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021