Norm
StGB §289Rechtssatz
Durch eine falsche Beweisaussage vor einem ein Bezirkspolizeikommissariat repräsentierenden Organ wird das vergehen nach dem § 289 StGB verwirklicht; darauf, welcher Organwalter die Vernehmung durchführt und welche dienstrechtliche Stellung er bekleidet, kommt es nicht an.Durch eine falsche Beweisaussage vor einem ein Bezirkspolizeikommissariat repräsentierenden Organ wird das vergehen nach dem Paragraph 289, StGB verwirklicht; darauf, welcher Organwalter die Vernehmung durchführt und welche dienstrechtliche Stellung er bekleidet, kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096280Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0110OS00118_8200000_001