RS OGH 1982/9/22 11Os118/82

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Rechtssatz

Durch eine falsche Beweisaussage vor einem ein Bezirkspolizeikommissariat repräsentierenden Organ wird das vergehen nach dem § 289 StGB verwirklicht; darauf, welcher Organwalter die Vernehmung durchführt und welche dienstrechtliche Stellung er bekleidet, kommt es nicht an.Durch eine falsche Beweisaussage vor einem ein Bezirkspolizeikommissariat repräsentierenden Organ wird das vergehen nach dem Paragraph 289, StGB verwirklicht; darauf, welcher Organwalter die Vernehmung durchführt und welche dienstrechtliche Stellung er bekleidet, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096280

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0110OS00118_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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