RS OGH 1982/9/22 6Ob754/82

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

EO §382 Z8 litc IVD
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Das Scheidungsverfahren ist nur eine Voraussetzung für den besonderen Sicherungsvertrag nach § 382 Z 8 lit c) EO. Eine mehr oder weniger weitreichende Überschneidung der anspruchbegründeten Sachverhalte ist - im Gegensatz zu sonstigen Fällen eher beim Prozeßgericht beantragten EV zur Sicherung des klageweise erhobenen Anspruches - zufällig. In einem solchen Fall kann das Beweisanbieten in der Klage das Anbot von Bescheinigungsmitteln zur Dartuung des den Sicherungsantrag rechtfertigenden Sachverhaltes ohne Verweisung in den Ausführungen zum Sicherungsantrag auf bestimmte Teile des Klagevorbringens keinesfalls ersetzen.Das Scheidungsverfahren ist nur eine Voraussetzung für den besonderen Sicherungsvertrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,) EO. Eine mehr oder weniger weitreichende Überschneidung der anspruchbegründeten Sachverhalte ist - im Gegensatz zu sonstigen Fällen eher beim Prozeßgericht beantragten EV zur Sicherung des klageweise erhobenen Anspruches - zufällig. In einem solchen Fall kann das Beweisanbieten in der Klage das Anbot von Bescheinigungsmitteln zur Dartuung des den Sicherungsantrag rechtfertigenden Sachverhaltes ohne Verweisung in den Ausführungen zum Sicherungsantrag auf bestimmte Teile des Klagevorbringens keinesfalls ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 754/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 754/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006093

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00754_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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