Norm
EisbEG §4 Abs1 ARechtssatz
Muß als Enteignungsfolge eine Schule verlegt werden, ist die Restnutzungsdauer der alten Schule festzustellen und als Entschädigung jener Betrag zu gewähren, der den Mehrkosten für die Finanzierung des vorzeitig notwendig gewordenen Neubaus entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058009Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00505_8200000_005