RS OGH 1982/9/22 6Ob699/82, 7Ob656/83, 8Ob611/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

Eine von einem Werk ausgehende Gefahr, das ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes, liegt erst dann vor und verpflichtet den verantwortlichen Besitzer des Werkes zu Sicherungsmaßnahmen, wenn in objektiver Betrachtung nach der konkreten Örtlichkeit während der Zeit der "mangelhaften Beschaffenheit des Werkes" damit gerechnet werden muß, daß ein der Gefahr Unkundiger sich dieser aussetzen könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 699/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 699/82
  • 7 Ob 656/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 656/83
  • 8 Ob 611/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 611/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Zimmervermieter hat im Bereich eines Teiles seines Gartens und über den dort befindlichen Zaundurchlaß samt (mangelhafter) Holztreppe einen für seine Sommergäste zugänglichen Verkehr zumindest geduldet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030383

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00699_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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