Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Eine von einem Werk ausgehende Gefahr, das ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes, liegt erst dann vor und verpflichtet den verantwortlichen Besitzer des Werkes zu Sicherungsmaßnahmen, wenn in objektiver Betrachtung nach der konkreten Örtlichkeit während der Zeit der "mangelhaften Beschaffenheit des Werkes" damit gerechnet werden muß, daß ein der Gefahr Unkundiger sich dieser aussetzen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030383Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00699_8200000_003