Norm
JN §49a Abs1 Z2Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß neben der Zuständigkeit nach § 49 a Abs 1 Z 2 JN der Wahlgerichtsstand nach § 49 Abs 4 besteht, würde es bei vernünftiger Gesetzesauslegung einen übertriebenen Formalismus darstellen, bei Einbringung der Unterhaltsklage bei dem neu eröffneten Gerichtsstand gemäß § 49 a Abs 1 Z 2 JN von der Klägerin neuerlich eine Bewilligung der Verfahrenshilfe durch jenes Gericht zu verlangen, obwohl die Verfahrenshilfe bereits vom gemäß § 49 Abs 4 JN zuständigen Gericht bewilligt wurde (Datum der Bewilligung der Verfahrenshilfe: 07.05.1979).Im Hinblick darauf, daß neben der Zuständigkeit nach Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 2, JN der Wahlgerichtsstand nach Paragraph 49, Absatz 4, besteht, würde es bei vernünftiger Gesetzesauslegung einen übertriebenen Formalismus darstellen, bei Einbringung der Unterhaltsklage bei dem neu eröffneten Gerichtsstand gemäß Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 2, JN von der Klägerin neuerlich eine Bewilligung der Verfahrenshilfe durch jenes Gericht zu verlangen, obwohl die Verfahrenshilfe bereits vom gemäß Paragraph 49, Absatz 4, JN zuständigen Gericht bewilligt wurde (Datum der Bewilligung der Verfahrenshilfe: 07.05.1979).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046847Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00675_8200000_003