RS OGH 2019/4/24 7Ob721/82 (7Ob722/82), 1Ob747/82 (1Ob748/82), 1Ob838/82, 2Ob578/83, 2Ob518/84, 6Ob7

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Veröffentlicht am 23.09.1982
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Rechtssatz

Eheverfehlungen (hier: ehewidrige Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern) zu einer Zeit, zu der die gänzliche Zerrüttung der Ehe bereits eingetreten war und keiner der Ehegatten mehr eine Rettung der Ehe erhoffen konnte, dürfen nicht derart schwer beurteilt werden, wie dies bei gleichartigen Verfehlungen in einer Ehe wäre, die zumindest noch von einem Teil als intakt empfunden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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