Rechtssatz
Die zwecks Einstellung eines schon anhängigen Strafverfahrens wegen Verjährung gemäß § 229 StG (alt) geleistete Schadensgutmachung kann nicht mit der Behauptung nun erweislicher Unschuld zurückgefordert werden, wenn die Zahlung ohne Vorbehalt gemacht wurde.Die zwecks Einstellung eines schon anhängigen Strafverfahrens wegen Verjährung gemäß Paragraph 229, StG (alt) geleistete Schadensgutmachung kann nicht mit der Behauptung nun erweislicher Unschuld zurückgefordert werden, wenn die Zahlung ohne Vorbehalt gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033285Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00570_8200000_001