RS OGH 1982/9/23 7Ob570/82

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Veröffentlicht am 23.09.1982
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Rechtssatz

Die zwecks Einstellung eines schon anhängigen Strafverfahrens wegen Verjährung gemäß § 229 StG (alt) geleistete Schadensgutmachung kann nicht mit der Behauptung nun erweislicher Unschuld zurückgefordert werden, wenn die Zahlung ohne Vorbehalt gemacht wurde.Die zwecks Einstellung eines schon anhängigen Strafverfahrens wegen Verjährung gemäß Paragraph 229, StG (alt) geleistete Schadensgutmachung kann nicht mit der Behauptung nun erweislicher Unschuld zurückgefordert werden, wenn die Zahlung ohne Vorbehalt gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 570/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 570/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033285

Dokumentnummer

JJR_19820923_OGH0002_0070OB00570_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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