Norm
ABGB §1412Rechtssatz
Die zwecks Einstellung eines schon anhängigen Strafverfahrens wegen Verjährung gemäß § 229 StG (alt) geleistete Schadensgutmachung kann nicht mit der Behauptung nun erweislicher Unschuld zurückgefordert werden, wenn die Zahlung ohne Vorbehalt gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033285Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00570_8200000_001