Norm
JN §49 Abs4Rechtssatz
Durch § 49 a Abs 1 Z 2 JN wurde für Unterhaltsklagen ein zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen. Wahlweise kann jedoch weiterhin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs 4 JN in Anspruch genommen werden.Durch Paragraph 49, a Absatz eins, Ziffer 2, JN wurde für Unterhaltsklagen ein zusätzlicher Gerichtsstand geschaffen. Wahlweise kann jedoch weiterhin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß Paragraph 49, Absatz 4, JN in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046813Dokumentnummer
JJR_19820923_OGH0002_0070OB00675_8200000_002