RS OGH 1982/9/23 7Ob530/82 (7Ob531/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1982
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Norm

ABGB §305
ABGB §1323 B
ZPO §273

Rechtssatz

Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen, sondern mangels ziffernmäßiger Erweislichkeit nach § 273 ZPO. Die für das Gegenteil bezogene Entscheidung 2 Ob 29/78 = SZ 51/37 läßt nur beim Fehlen jedes Marktes für die Beschaffung des Ersatzes ( für ein ungewöhnlich dimensioniertes Fahrzeug ) eine Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschädigten keinesfalls aber auch noch dessen subjektive Wertschätzung zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 530/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 530/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010084

Dokumentnummer

JJR_19820923_OGH0002_0070OB00530_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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