RS OGH 2020/11/4 5Ob582/82, 3Ob309/97f, 5Ob182/99x, 3Ob73/20m

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Veröffentlicht am 28.09.1982
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Norm

ABGB §1295 IId4a
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nur wenn die unvermeidbaren Risken des Schilaufes durch das Hinzutreten weiterer als schuldhaft zuzurechnender Verhaltensweisen vermehrt werden, also etwa das Fahrverhalten nicht der Beschaffenheit des Geländes, der Schneelage und dem fahrerischen Können angepasst ist oder allgemein anerkannte Ausübungsregeln missachtet werden, haftet der Sportler dem anderen für den zugefügten Schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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