RS OGH 1982/9/28 5Ob702/82, 12Os34/90, 4Ob82/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1982
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Norm

ABGB §6
ABGB §914 I
ABGB §1330 BII
MedienG §9
UWG §7 C

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, welche Tatsache durch eine Druckschrift verbreitet wurde, ist auf Grund der Äußerung in ihrer Gesamtheit danach vorzunehmen wie diese Äußerung von einem durchschnittlichen Leser verstanden werden konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008878

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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