Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Der OGH holt gemäß § 285f StPO die Auskunft eines medizinischen Sachverständigen darüber ein, ob eine vom Erstgericht mit verfehlter Begründung abgelehnte Beweisaufnahme überhaupt möglich ist, und verwirft nach negativem Ergebnis die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde mit Bezug auf § 281 Abs 3 StPO.Der OGH holt gemäß Paragraph 285 f, StPO die Auskunft eines medizinischen Sachverständigen darüber ein, ob eine vom Erstgericht mit verfehlter Begründung abgelehnte Beweisaufnahme überhaupt möglich ist, und verwirft nach negativem Ergebnis die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde mit Bezug auf Paragraph 281, Absatz 3, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010