RS OGH 1982/9/30 8Ob141/82

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Veröffentlicht am 30.09.1982
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Norm

StVO §12 Abs2 2
StVO §15 Abs1

Rechtssatz

Überwiegendes Verschulden (3 : 1) des aus dem zweiten Fahrstreifen ohne Zeichengebung, ohne Einordnen und ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs nach rechts in einen Parkplatz abbiegenden Lastkraftwagenlenkers im Verhältnis zu rechts überholendem, gegen § 15 Abs 1 StVO verstoßendem anderen Lastkraftwagenlenker, (daß ein Rechtseinbiegen aus dem ersten Fahrstreifen nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht festgestellt).Überwiegendes Verschulden (3 : 1) des aus dem zweiten Fahrstreifen ohne Zeichengebung, ohne Einordnen und ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs nach rechts in einen Parkplatz abbiegenden Lastkraftwagenlenkers im Verhältnis zu rechts überholendem, gegen Paragraph 15, Absatz eins, StVO verstoßendem anderen Lastkraftwagenlenker, (daß ein Rechtseinbiegen aus dem ersten Fahrstreifen nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht festgestellt).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074221

Dokumentnummer

JJR_19820930_OGH0002_0080OB00141_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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