Norm
ABGB §813. ABGB §814Rechtssatz
Der Einberufung der Gläubiger kommt keine materiellrechtliche Wirkung hinsichtlich des Bestandes der gegen den Nachlaß erhobenen Forderungen zu, sie hat vielmehr nur den Zweck, dem Erben eine Übersicht über den Schuldenstand zu verschaffen, nicht aber, die Verlassenschaftsgläubiger in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Nachlaß zu behindern (SZ 14/208; JB 29)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013113Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009