RS OGH 1982/9/30 8Ob537/82, 2Ob659/84, 3Ob175/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §813. ABGB §814

Rechtssatz

Der Einberufung der Gläubiger kommt keine materiellrechtliche Wirkung hinsichtlich des Bestandes der gegen den Nachlaß erhobenen Forderungen zu, sie hat vielmehr nur den Zweck, dem Erben eine Übersicht über den Schuldenstand zu verschaffen, nicht aber, die Verlassenschaftsgläubiger in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Nachlaß zu behindern (SZ 14/208; JB 29)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 537/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 537/82
  • 2 Ob 659/84
    Entscheidungstext OGH 07.05.1985 2 Ob 659/84
    Auch
  • 3 Ob 175/08v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
    Beisatz: Meldet ein Gläubiger nicht an, so verliert er seine Ansprüche nicht. Er läuft nur Gefahr, dass der Nachlass bereits erschöpft ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013113

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten