RS OGH 1982/9/30 8Ob141/82, 8Ob212/82, 2Ob45/89 (2Ob46/89), 7Ob311/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BI
ABGB §1295 III
ABGB §1438 Ba
KFG §63

Rechtssatz

§ 63 KFG hat den Zweck, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, neben dem Lenker und Halter auch den Haftpflichtversicherer direkt zu belangen, weshalb er im Regelfall diese ihm solidarisch Haftenden auch gemeinsam klagt. Soweit infolge Mitverschuldens des Geschädigten eine Gegenforderung auch nur eines dieser Beteiligten zur Aufrechnung gelangt, kommt dies allen solidarisch haftenden zugute. Wenn der Kläger im vorliegenden Fall versucht, sich diesen Konsequenzen dadurch zu entziehen, daß er nur den Lenker klagt, kann es nicht den guten Sitten widersprechen, wenn Halter und Versicherer ihrerseits durch Zession ihrer Forderungen an den geklagten Lenker das dem oben dargestellten Regelfall entsprechende Ergebnis wiederherzustellen suchen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 141/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 141/82
    Veröff: SZ 55/137
  • 8 Ob 212/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 212/82
    Veröff: JBl 1984,378
  • 2 Ob 45/89
    Entscheidungstext OGH 26.09.1989 2 Ob 45/89
    nur: § 63 KFG hat den Zweck, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, neben dem Lenker und Halter auch den Haftpflichtversicherer direkt zu belangen. (T1) Beisatz: Sobald der Geschädigte aber einmal mit seinem gegen einen der mehreren Ersatzpflichtigen gerichteten Begehren unterlegen ist, kann er nicht noch einen anderen Ersatzpflichtigen klagen. (T2)
  • 7 Ob 311/98f
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 311/98f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016521

Dokumentnummer

JJR_19820930_OGH0002_0080OB00141_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten