RS OGH 1982/9/30 8Ob179/82

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Veröffentlicht am 30.09.1982
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Rechtssatz

Der Erschienene hat die Wahl, ob er einen Antrag nach § 399 ZPO (stellt bzw) aufrecht erhält (und damit ein rasches Ende des Rechtsstreites anstrebt) oder ob er den Antrag zurückzieht, um sich die Möglichkeit eines seinem bisherigen Vorbringen widersprechenden Vorbringens offenzuhalten (vgl Fasching III 633 f Anmerkung zu § 399 ZPO).Der Erschienene hat die Wahl, ob er einen Antrag nach Paragraph 399, ZPO (stellt bzw) aufrecht erhält (und damit ein rasches Ende des Rechtsstreites anstrebt) oder ob er den Antrag zurückzieht, um sich die Möglichkeit eines seinem bisherigen Vorbringen widersprechenden Vorbringens offenzuhalten vergleiche Fasching römisch drei 633 f Anmerkung zu Paragraph 399, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 179/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 179/82
    Veröff: RZ 1983/59 S 252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0041054

Dokumentnummer

JJR_19820930_OGH0002_0080OB00179_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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