RS OGH 1982/9/30 8Ob59/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1982
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Norm

StVO §2 Abs1 Z1
StVO §2 Abs1 Z2

Rechtssatz

a) Während als Straße im Sinne der StVO eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gilt (§ 2 Abs 1 Z 1 StVO), ist Fahrbahn nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 2 StVO der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Die beiden Begriffe sind daher nicht gleichzusetzen, weil die Straße die weitere, die Fahrbahn dagegen der engere Begriff ist. Es ist somit Fahrbahn vielfach nur ein Teil der Straße, und zwar der für den Fahrzeugverkehr bestimmte, während die Straße nicht immer Fahrbahn sein muß.

b) Wenn daher ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann er für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber nicht bedeutet, daß die rechtliche Qualifikation dieses Teiles als Straße nicht mehr besteht.

VwGH vom 25.05.1970, 1469/68; Veröff: ÖVA 1970,171 = ÖJZ 1971,24 (nur Pkt b)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 59/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 59/82
    nur: Wenn daher ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann er für diese Zeit nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden. (T1) Veröff: ZVR 1983/320 S 360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073100

Dokumentnummer

JJR_19820930_OGH0002_0080OB00059_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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