Norm
EO §213 Abs1 IIBRechtssatz
Der Verpflichtete darf Widerspruch gegen die Berücksichtigung eines Anspruches erheben, wenn für diesen bereits ein Exekutionstitel geschaffen wurde, der Gläubiger am Verteilungsverfahren aber nicht in der Rechtsteilung eines betreibenden
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012