RS OGH 1982/10/6 3Ob139/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1982
beobachten
merken

Rechtssatz

Haben die Parteien im Vergleich den Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) in der im § 409 Abs 1 ZPO für Gerichtsentscheidungen festgelegten Weise vereinbart, ohne aber näher zu vereinbaren, wann diese Frist zu laufen beginnen soll ist die Bestimmung des § 409 Abs 3 ZPO sinngemäß heranzuziehen. Bei einem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vergleich beginnt die Leistungsfrist daher erst mit Wirksamwerden des Vergleiches zu laufen.Haben die Parteien im Vergleich den Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) in der im Paragraph 409, Absatz eins, ZPO für Gerichtsentscheidungen festgelegten Weise vereinbart, ohne aber näher zu vereinbaren, wann diese Frist zu laufen beginnen soll ist die Bestimmung des Paragraph 409, Absatz 3, ZPO sinngemäß heranzuziehen. Bei einem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vergleich beginnt die Leistungsfrist daher erst mit Wirksamwerden des Vergleiches zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 139/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 139/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037197

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00139_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten