Norm
ZPO §204 E1Rechtssatz
Haben die Parteien im Vergleich den Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) in der im § 409 Abs 1 ZPO für Gerichtsentscheidungen festgelegten Weise vereinbart, ohne aber näher zu vereinbaren, wann diese Frist zu laufen beginnen soll ist die Bestimmung des § 409 Abs 3 ZPO sinngemäß heranzuziehen. Bei einem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vergleich beginnt die Leistungsfrist daher erst mit Wirksamwerden des Vergleiches zu laufen.Haben die Parteien im Vergleich den Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) in der im Paragraph 409, Absatz eins, ZPO für Gerichtsentscheidungen festgelegten Weise vereinbart, ohne aber näher zu vereinbaren, wann diese Frist zu laufen beginnen soll ist die Bestimmung des Paragraph 409, Absatz 3, ZPO sinngemäß heranzuziehen. Bei einem aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vergleich beginnt die Leistungsfrist daher erst mit Wirksamwerden des Vergleiches zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037197Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00139_8200000_001