RS OGH 1982/10/6 3Ob91/82 (3Ob92/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1982
beobachten
merken

Norm

AusvV §1
EO §355 XIV
ZPO §226 IIB12
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist die verpflichtete Partei nach dem Exekutionstitel schuldig, es zu unterlassen, einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung für ihre Geschäfte insbesondere mit den Worten "Wir sperren zu!" anzukündigen, solange sie nicht im Besitze einer rechtskräftigen behördlichen besonderen Bewilligung gemäß § 2 AusvV ist, verstößt sie gegen den Exekutionstitel, wenn sie einen "Totalen Preissturz" ankündigt.Ist die verpflichtete Partei nach dem Exekutionstitel schuldig, es zu unterlassen, einen Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung für ihre Geschäfte insbesondere mit den Worten "Wir sperren zu!" anzukündigen, solange sie nicht im Besitze einer rechtskräftigen behördlichen besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 2, AusvV ist, verstößt sie gegen den Exekutionstitel, wenn sie einen "Totalen Preissturz" ankündigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 91/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 91/82
    Veröff: ÖBl 1983,147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004503

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00091_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten